Abbruch- Publikationsdatum Simap: 02.04.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Wissensmanagement, Schwarzenburgstrasse 155,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 464 93 46,
E-Mail:
beschaffung.wto@bbl.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- (24062) 341 Konzept für eine integrierte Überwachung von vektorübertragenen Krankheiten im «One Health-Ansatz» für die Schweiz
2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Der Anbieter soll eine Vergleichsstudie zu verschiedenen möglichen Konzepten für eine integrierte Überwachung von Vektorübertragenen Krankheiten im «One Health-Ansatz» für die Schweiz ausarbeiten.
2.3 Aktenzeichen / Projektnummer- (24062) 341
2.4 GemeinschaftsvokabularCPV: | 73000000 - Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung, | | 73100000 - Dienstleistungen im Bereich Forschung und experimentelle Entwicklung, | | 73110000 - Forschungsdienste, | | 73300000 - Planung und Ausführung von Forschung und Entwicklung |
2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung-
Publikation vom
:
24.01.2024
im Publikationsorgan
:
Simap
Meldungsnummer
1391599
3. Begründung- Abbruch gemäss dem Artikel 43 Abs. 1 lit d BöB. Die eingereichten Angebote erlauben keine wirtschaftliche Beschaffung und überschreiten das für die Leistungen vorgesehene Budget deutlich.
5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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